Vertrag von Versailles

Friedensvertrag von Versailles

vom 28. Juni 1919

 

  Die Vereinigten Staaten von Amerika, das Britische Reich, Frankreich, Italien und Japan,
  die in dem gegenseitigen Vertrage als die alliierten und assoziierten Hauptmächte bezeichnet sind,

  Belgien, Bolivien, Brasilien, China, Cuba, Ecuador, Griechenland, Guatemala, Haïti, Hedschas, Honduras, Liberia, Nicaragua, Panama, Peru, Polen, Portugal, Rumänien, der serbisch-kroatisch-slovenische Staat, Siam, die Tschecho-Slowakeit und Uruguay,
  die hier mit den obenbezeichneten Hauptmächten die alliierten und assoziierten Mächte bilden,

      einerseits

und Deutschland

      andererseits,

  in Anbetracht,
  daß; auf den Antrag der Kaiserlich Deutschen Regierung am 11. November 1918 Deutschland von den alliierten und assoziierten Hauptmächten den Waffenstillstand mit dem Ziel demnächstigen Friedensschlusses bewilligt worden ist,

  daß die alliierten und assoziierten Mächte gleichfalls den Wunsch haben, an die Stelle des Krieges, in den sie nacheinander unmittelbar oder mittelbar verwickelt worden sind und der in der Kriegserklärung Österreich-Ungarns an Serbien vom 28. Juli 1914, in den Kriegserklärungen Deutschlands an Rußland vom 1. August 1914 und an Frankreich vom 3. August 1914 sowie in dem Einfall in Belgien seinen Ursprung hat, einen festen, gerechten und dauerhaften Frieden treten zu lassen;

  Zu diesem Zweck sind die Hohen vertragschließenden Teile, die wie folgt vertreten sind:

Der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika, durch
   den Ehrenwerten Woodrow Wilson, Präsidenten der Vereinigten Staaten, handelnd sowohl in seinem eigenen Namen wie aus eigener Machtbefugnis
   den Ehrenwerten Robert Lansing, Staatssekrätar
   den Ehrenwerten Henry White, ehemaligen außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter der Vereinigten Staaten in Rom und in Paris,
   den Ehrenwerten Edward M. House,
   den General Tasker H. Bliß, Militärbevollmächtigten der Vereinigten Staaten beim Obersten Kriegsrat;

Seine Majestät der König des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Irland und der Überseeischen Britischen Lande, Kaiser von Indien, durch
   den Sehr Ehrenwerten David Lloyd George, M. P., erster Lord des Schatzamtes und Ministerpräsident
   den Sehr Ehrenwerten Andrew Bonar Law, M. P., Großsiegelbewahrer,
   den Sehr Ehrenwerten Viscount Milner, G. C. B., G. C. M. G., Staatssekretär für die Kolonien,
   den Sehr Ehrenwerten Arthur James Balfour, O. M., M. P., Staatssekretär für die auswärtigen Angelegenheiten,
   den Sehr Ehrenwerten George Nicoll Barnes, M. P., Minister ohne Portefeuille;

und für das Dominium Canada, durch
   den Ehrenwerten Charles Joseph Doherty, Justizminister,
   den Ehrenwerten Arthur Lewis Sifton, Zollminister;

für den Australischen Bund, durch
   den Sehr Ehrenwerten William Morris Hughes, Justizminister und Ministerpräsidenten,
   den Sehr Ehrenwerten Sir Joseph Cook, G. C. M. G., Marineminister;

für die Südafrikanische Union, durch
   den Sehr Ehrenwerten General Louis Botha, Minister für die Angelegenheiten der Eingeborenen und Ministerpräsidenten,
   den Sehr Ehrenwerten Gernalleutnant Jan Christiaan Smuts, K. C., Verteidigungsminister;

für das Dominium Neuseeland, durch
   den Sehr Ehrenwerten William Ferguson Massey, Arbeitsminister und Ministerpräsidenten;

für Indien, durch
   den Sehr Ehrenwerten Edwin Samuel Montagu, M. P., Staatssekretär für Indien,
   Seine Hoheit den Gernerlamajor Maharaja Sir Ganga Singh Bahadur, Maharaja von Bikaner, G. C. S. I., G. C. I. E., G. C. V. O., K. C. B., A. D. C.;

Der Präsident des Französischen Freistaates, durch
   Herrn Georges Clemenceau, Ministerpräsidenten, Kriegsminister,
   Herrn Stephen Pichon, Minister der auswärtigen Angelegenheiten,
   Herrn Louis-Lucien Klotz, Finanzminister,
   Herrn AndréTardieu, Gerneralkommissar für die französisch-amerikanischen Kriegsangelegenheiten,
   Herrn Jules Cambon, französischer Botschafter;

Seine Majestät der König von Italien, durch
   den Baron S. Sonnino, Abgeordneten,
   den Marquis G. Imperiali, Senator, Botschafter Sr. M. des Königs von Italien in London,
   Herrn S. Crespi, Abgeordneten;

Seine Majestät der Kaiser von Japan, durch
   den Marquis Saionzi, ehemaligen Präsidenten des Ministerrats,
   den Baron Makino, ehemaligen Minister der auswärtigen Angelegenheiten, Mitglied des diplomatischen Rats,
   den Viscount Chinda, außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter Sr. M. des Kaisers von Japan in London,
   Herrn K. Matsui außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter Sr. M. des Kaisers von Japan in Paris,
   Herrn H. Ijuin, außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter Sr. M. des Kaisers von Japan in Rom;

Seine Majestät der König der Belgier, durch
   Herrn Paul Hymans, Minister der auswärtigen Angelegenheiten, Staatsminister,
   Herrn Jules van der Heuvel, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister, Staatsminister,
   Herrn Emile Vandervelde, Justizminister, Staatsminister;

Der Präsident des Freistaates Bolivien, durch
   Herrn Ismael Montes, außerordentlichen  Gesandten und bevollmächtigten Minister von Bolivien in Paris;

Der Präsident des Freistaates Brasilien, durch
   Herrn João Pandiá Calogeras, Abgeordneten, ehemaligen Finazminister,
   Herrn Raul Fernandes, Abgeordneten,
   Herrn Rodrigo Octavio des L. Menezes, Professor des Völkerrechts in Rio des Janeiro;

Der Präsident des Chinesischen Freistaates, durch
   Herrn Lou Tseng-Tsiang, Minister der qauswärtigen Angelegenheiten,
   Herrn Chenting Thomas Wang, ehemaligen Minister für Ackerbau und Handel;

Der Präsident des Cubanischen Freistaates, durch
   Herrn Antonio Sànchez de Bustamante, Dekan der juristischen Fakultät der Universität Havana, Präsident der Cubanischen Gesellschaft für Völkerrecht;

Der Präsident des Freistaates Ecuador, durch
   Herrn Enrique Dorn y de Alsúa, außerordnetlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister von Ecuador in Paris;

Seine Majestät der König der Hellenen, durch
   Herrn Eleftherios K. Venisélos, Präsidenten des Ministerrats,
   Herrn Nicolas Politis, Minister der auswärtigen Angelegenheiten;

Der Präsident des Freistaates Guatemala, durch
   Herrn Joaquin Méndez, ehemaligen Staatsminister der öffentlichen Arbeiten und des öffentlichen Unterrichts, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister Guatemalas in Washington, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister in besonderer Mission in Paris;

Der Präsident des Freistaates Haïti, durch
   Herrn Tertullien Guilbaud, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister von Haïti in Paris;

Seine Majestät der König der Hedschas, durch
   Herrn Rustem Haïdar,
   Herrn Abdul Hadi Aouni;

Der Präsident des Freistaates Honduras, durch
   den Dr. Policarpo Bonilla, in besonderer Mission in Washington, ehemaligen Präsidenten des Freistaates Honduras, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister;

Der Präsident des Freistaates Liberia, durch
   den Ehrenwerten Charles Dunbar Burgeß King, Staatssekretär;

Der Präsident des Freistaates Nicaragua, durch
   Herrn Salvador Chamorro, Präsidenten der Kammer der Abgeordneten;

Der Präsident des Freistaates Panama, durch
   Herrn Antonio Burgos, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister von Panama in Madrid;

Der Präsident des Freistaates Peru, durch
   Hernn Carlos G. Candamo, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister von Peru in Paris;

Der Präsident des Polnischen Freistaates, durch
   Herrn Ignaz J. Paderewski, Präsidenten des Ministerrats, Minister der auswärtigen Angelegenheiten,
   Herrn Roman Dmowski, Präsidenten des polnischen Nationalkomitees;

Der Präsident des Portugiesischen Freistaates, durch
   den Dr. Affonso Augusto da Costa, ehemaligen Präsidenten des Ministerrats,
   den Dr. Augusto Luiz Vieira Soares, ehemaliger Minister der auswärtigen Angelegenheiten;

Seine Majestät der König der Rumänen, durch
   Herrn Jon J. C. Bratiano, Präsidenten des Ministerrats, Minister der auswärtigen Angelegenheiten;
   den Gerneral Constantin Coanda, Kommandierender General, königlichen Flügeladjutanten, ehemaligen Präsidenten des Ministerrats;

Seine Majestät der König der Serben, Kroaten und Slovenen, durch
   Herrn Nicolas P. Paschitsch, früheren Präsidenten des Ministerrats,
   Herrn Ante Trumbic, Minister der auswärtigen Angelegenheiten,
   Herrn Milenko Vesnitsch, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister Sr. M. des Königs der Serben, Kroaten und Slovenen in Paris;

Seine Majestät der König von Siam, durch
   Seine Hoheit den Fürsten Charoon, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister Sr. M. des Königs von Siam in Paris,
   Seine Durchlaucht den Fürsten Traidos Prabandhu, Unterstaatssekretär der auswärtigen Angelegenheiten;

Der Präsident des Tschecho-Slowakischen Freistaates, durch
   Herrn Karel Kramár, Präsidenten des Ministerrats,
   Herrn Eduard Benes, Minister der auswärtigen Angelegenheiten;

Der Präsident des Freistaates Uruguay, durch
   Herrn Juan Antonio Buero, Minister der auswärtigen Angelegenheiten, früheren Minister für Gewerbe;

Deutschland, durch
   Herrn Hermann Müller, Reichsminister des Auswärtigen,
   den Dr. Bell, Reichsminister;

  im Namen des Deutschen Reichs sowie im Namen aller seiner Gliedstaaten und jedes einzelnen dieser Staaten,
nach Austausch ihrer für gut und richtig befundenen Vollmachten über folgende Bestimmungen übereingekommen:

  Mit dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags nimmt der Kriegszustand ein Ende. Von diesem Augenblick an werden unter Vorbehalt die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags die amtlichen Beziehungen der alliierten und assoziierten Mächte mit Deutschland und dem einen oder anderen anderen deutschen Staaten wiederaufgenommen.

Teil I.
Völkerbundssatzung.

  In der Erwägung, daß es zur Förderung der Zusammenarbeit unter den Nationen und zur Gewährleistung des internationalen Friedens und der internationalen Sicherheit wesentlich ist,

  bestimmte Verpflichtungen zu übernehmen, nicht zum Kriege zu schreiten;
  in aller Öffentlichkeit auf Gerechtigkeit und Ehre gegründete internationale Beziehungen zu unterhalten;
  die Vorschriften des internationalen Rechtes, die fürderhin als Richtschnur für das tatsächliche Verhalten der Regierungen anerkannt sind, genau zu beobachten,
  die Gerechtigkeit herrschen zu lassen und alle Vertragsverpflichtungen in den gegenseitigen Beziehungen der organisierten Völker peinlich zu achten,

  nehmen die Hohen vertragschließenden Teile die gegenwärtige Satzung, die den Völkerbund errichtet, an.

Artikel 1.

  Ursprüngliche Mitglieder des Völkerbunds sind diejenigen Signatarmächte, deren Namen in der Anlage zu der gegenwärtigen Satzung aufgeführt sind, sowie die ebenfalls in der Anlage genannten Staaten, die der gegenwärtigen Satzung ohne jeden Vorbehalt durch eine binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten der Satzung im Sekretariat niedergelegte Erklärung beizutreten; die Beitrittserklärung ist den andern Bundesmitgliedern bekanntzugeben.
  Alle Staaten, Dominien oder Kolonien mit voller Selbstverwaltung, die nicht in der Anlage aufgeführt sind, können Bundesmitglieder werden, wenn ihre Zulassung von zwei Dritteln der Bundesversammlung ausgesprochen wird, vorausgesetzt, daß sie für ihre aufrichtige Absicht, ihre internationalen Verpflichtungen zu beobachten, wirksame gewähr leisten und die hinsichtlich ihrer Streitkräfte und Rüstungen zu Lande, zur See und in der Luft von dem Bundes festgesetzten Ordnung annehmen.
  Jedes Bundesmitglied kann nach zweijähriger Kündigung aus dem Bunde austreten, vorausgesetzt, daß es zu dieser Zeit alle seine internationalen Verpflichtungen einschließlich derjenigen aus der gegenwärtigen Satzung erfüllt hat.

Artikel 2.

  Der Bund übt seine in dieser Satzung bestimmte Tätigkeit durch eine Bundesversammlung und durch einen Rat, denen ein ständiges Sekretariat beigegeben ist, aus.

Artikel 3.

  Die Bundesversammlung besteht aus Vertretern der Bundesmitglieder.
  Sie tagt zu festgesetzten Zeitpunkten und außerdem dann, wenn die Umstände es erfordern, am Bundessitz oder an einem zu bestimmenden anderen Orte.
  Die Bundesversammlung bestimmt über jede Frage, die in den Tätigkeitsbereich des Bundes fällt oder die den Weltfrieden berührt.
  Jedes Bundesmitglied hat höchstens drei Vertreter in der Bundesversammlung und verfügt nur über eine Stimme.

Artikel 4.

  Der Rat setzt sich aus Vertretern der alliierten und assoziierten Hauptmächte und aus den Vertretern der anderen Bundesmitglieder zusammen. Diese vier Bundesmitglieder werden von der Bundesversammlung nach freiem Ermessen und zu den Zeiten, die sie für gut befindet, bestimmt. Bis zu der ersten Bestimmung durch die Bundesversammlung sind die Vertreter Belgiens, Brasiliens, Spaniens und Griechenlands Mitglieder des Rates.
  Mit Zustimmung der Mehrheit der Bundesversammlung kann der Rat andere Bundesmitglieder bestimmen, die von da ab ständig im Rat vertreten sind. Er kann mit der gleichen Zustimmung die Anzahl der Bundesmitglieder, die durch die Bundesversammlung als Vertreter in den Rat gewählt werden, erhöhen.
  Der Rat tagt, wenn es die Umstände erfordern, am Bundessitz oder an einem zu bestimmenden anderen Orte, und zwar zum mindesten einmal im Jahre.
  Der Rat befindet [engl. Text: in seinen Sitzungen] über jede Frage, die in den Tätigkeitsbereich des Bundes fällt oder die den Weltfrieden berührt.
  Jedes im Rate nicht vertretene Bundesmitglied wird eingeladen, zur Teilnahme an der Tagung einen Vertreter abzuordnen, wenn eine seine Interessen besonders berührende Frage auf der Tagesordnung des Rates steht.
  Jedes im Rate vertretene Bundesmitglied verfügt [engl. Text: in den Sitzungen des Rates] nur über eine Stimme und hat nur einen Vertreter.

Artikel 5.

  Beschlüsse der Bundesversammlung oder des Rates erfordern Einstimmigkeit der in der Tagung vertretenen Bundesmitglieder, es ei den, daß in den Vorschriften dieser Satzung oder den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags ausdrücklich ein anderes vorgesehen ist.
  Alle Verfahrensfragen, die sich im Laufe der Tagung der Bundesversammlung oder des Rates ergeben, einschließlich der Ernennung von Ausschüssen zur Untersuchung besonderer Angelegenheiten, werden durch die Bundesversammlung oder den Rat geregelt und durch die Mehrheit der anwesenden Bundesmitglieder entschieden.
  Die erste Tagung der Bundesversammlung  und die erste Tagung des Rates erfolgen auf Einberufung des Präsidenten der Vereinigten Staaten von Amerika.

Artikel 6.

  Das ständige Sekretariat befindet sich am Bundessitz. Es besteht aus einem Generalsekretär sowie den erforderlichen Sekretären und dem erforderlichen Personal.
  Der erste Generalsekretär ist in der Anlage benannt. Für die Folge wird der Generalsekretär mit der Zustimmung der Mehrheit der Bundesversammlung durch den Rat ernannt.
  Die Sekretäre und das Personal des Sekretariats werden mit der Zustimmung des Rates durch den Generalsekretär ernannt.
  Der Generalsekretär des Bundes ist ohne weiteres auch Generalsekretär der Bundesversammlung und des Rates.
  Die Kosten des Sekretariats werden von den Bundesmitgliedern nach den Verhältnissen getragen, das für die Umlegung der Kosten des internationalen Büros des Weltpostvereins maßgebend ist.

Artikel 7.

  Der Bundessitz in in Genf.
  Der Rat ist berechtigt, ihn jederzeit an jeden anderen Ort zu verlegen.
  Alle Ämter des Bundes oder seines Verwaltungsdienstes, einschließlich des Sekretariats, sind in gleicher Weise Männern wie Frauen zugänglich.
  Die Vertreter der Bundesmitglieder und die Beauftragten des Bundes genießen in der Ausübung ihres Amtes die Vorrechte und die Unverletzlichkeit der Diplomaten.
  Die dem Bund, seiner Verwaltung oder seinen Tagungen dienenden Gebäude und Grundstücke sind unverletzlich.

Artikel 8.

  Die Bundesmitglieder bekennen sich zu dem Grundsatz, daß die Aufrechterhaltung des Friedens eine Herabsetzung der nationalen Rüstungen auf das Mindestmaß erfordert, das mit der nationalen Sicherheit und mit der Erzwingung internationaler Verpflichtungen durch gemeinschaftliches Vorgehen vereinbar ist.
  Der Rat entwirft unter Berücksichtigung der geographischen Lage un der besonderen Verhältnisse eines jeden Staates die Abrüstungspläne und unterbreitet sie den verschiedenen Regierungen zur Prüfung und Entscheidung.
  Von zehn zu zehn Jahren sind diese Pläne einer Nachprüfung und gegebenfalls einer Berichtigung zu unterziehen.
  Die auf diese Weise festgesetzte Grenze der Rüstungen darf nach ihrer Annahme durch die verschiedenen Regierungen nicht ohne Zustimmung des Rates überschritten werden.
  Mit Rücksicht auf die schweren Bedenken gegen die private Herstellung von Munition oder Kriegsgerät beauftragen die Bundesmitglieder den Rat, auf Mittel gegen die daraus entspringenden schlimmen Folgen Bedacht zu nehmen, und zwar unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Bundesmitglieder, die nicht in der Lage sind, selbst die für ihre Sicherheit erforderlichen Mengen an Munition und Krieggerät herzustellen.
  Die Bundesmitglieder übernehmen es, sich in der offensten und erschöpfendsten Weise gegenseitig jede Auskunft über den Stand ihre Rüstung, über ihr Heer-, Flotten- und Luftschiffahrtsprogramm und über die Lage ihrer auf Kriegszwecke einstellbaren Industrien zukommen zu lassen.

Artikel 9.

  Ein ständiger Ausschuß wird eingesetzt, um dem Rate sein Gutachten über die Ausführung der Bestimmungen in Artikel 1 und 8 und überhaupt über Heer-, Flotten- und Luftschiffahrtsfragen zu erstatten.

Artikel 10.

  Die Bundesmitglieder verpflichten sich, die Unversehrtheit des Gebiets und die bestehende politische Unabhängigkeit aller Bundesmitglieder zu achten und gegen jeden äußeren Angriff zu wahren. Im Falle eines Angriffs, der Bedrohung mit einem Angriff oder einer Angriffsgefahr nimmt der Rat auf die Mittel zur Durchführung dieser Verpflichtung Bedacht.

Artikel 11.

  Ausdrücklich wird hiermit festgestellt, daß jeder Krieg und jede Bedrohung mit Krieg, mag davon unmittelbar ein Bundesmitglied betroffen werden oder nicht, eine Angelegenheit des ganzen Bundes ist, und daß dieser die zum wirksamen Schutz des Völkerfriedens geeigneten Maßnahmen zu ergreifen hat. Tritt ein solcher Fall ein, so beruft der Generalsekretär unverzüglich auf Antrag irgend eines Bundesmitgliedes den Rat.
  Es wird weiter festgestellt, daß jedes Bundesmitglied das Recht hat, in freundschaftlicher Weise die Aufmerksamkeit der Bundesversammlung oder des Rates auf jeden Umstand zu lenken, der von Einfluß auf die internationalen Beziehungen sein kann und daher den Frieden oder das gute Einvernehmen zwischen den Nationen, von dem der Friede abhängt, zu stören droht.

Artikel 12.

  Alle Bundesmitglieder kommen überein, eine etwa zwischen ihnen entstehende Streitfrage, die zu einem Bruche führen könnte, entweder der Schiedsgerichtsbarkeit oder der Prüfung durch den Rat zu unterbreiten. Sie kommen ferner überein, in keinem Falle vor Ablauf von drei Monaten nach dem Spruch der Schiedsrichter oder dem berichte des Rates zum Krieg zu schreiten.
  In allen in diesem Artikel vorgesehenen Fällen ist der Spruch der Schiedsrichter binnen angemessener Frist zu erlassen und der Bericht des Rates binnen sechs Monaten nach dem Tage zu erstatten, an dem er mit der Streitfrage befaßt worden ist.

Artikel 13.

  Die Bundesmitglieder kommen überein, daß, wenn zwischen ihnen eine Streifrage entsteht, die nach ihrer Ansicht einer schiedsrichterlichen Lösung zugänglich ist und die auf diplomatischem Wege nicht zufriedenstellend geregelt werden kann, die Frage in ihrer Gesamtheit der Schiedsgerichtsbarkeit unterbreitet werden soll.
  Streifragen über die Auslegung eines Vertrages, über alle Fragen des internationalen Rechtes, über das Bestehen jeder Tatsache, welche die Verletzung einer internationalen Verpflichtung bedeuten würde, oder über Umfang und Art der Wiedergutmachung im Falle einer solchen Verletzung gelten allgemein als solche, die einer schiedsrichterlichen Lösung zugänglich sind.
  Als Schiedsgericht, dem der Streitfall unterbreitet wird, wird das Gericht tätig, das von den Parteien bestimmt wird oder das in früheren Übereinkommen von ihnen vereinbart ist.
  Die Bundesmitglieder verpflichten sich, den erlassenen Schiedsspruch nach Treu und Glauben auszuführen und gegen klein Bundesmitglied, das sich dem Schiedsspruch fügt, zum Kriege zu schreiten. Im Falle der Nichtausführung des Spruches schlägt der Rat die Schritte vor, die ihm Wirkung verschaffen sollen.

Artikel 14.

  Der Rat wird mit dem Entwurf eines Planes zur Errichtung eines ständigen internationalen Gerichtshofes betraut und hat den Plan den Bundesmitgliedern zu unterbreiten. Dieser Gerichtshof, befindet über alle ihm von den Parteien unterbreiteten internationalen Streitfragen. Er erstattet ferner gutachterliche Äußerungen über jede ihm vom Rate oder der Bundesversammlung vorgelegten Streifragen oder sonstigen Angelegenheiten.

Artikel 15.

  Entsteht zwischen Bundesmitgliedern eine Streifrage, die zu einem Bruche führen könnte, und wird diese Streifrage nicht, wie im Artikel 13 vorgesehen, der Schiedsgerichtsbarkeit unterbreitet, so kommen die Bundesmitglieder überein, sie vor den Rate zu bringen. Zu diesem Zwecke genügt es, wenn eine der Parteien den Generalsekretär von der Streitfrage benachrichtigt; dieser veranlaßt alles Nötige zu erschöpfender Untersuchung und Prüfung.
  Die Parteien haben ihm binnen kürzester Frist eine Darstellung ihres Falles mit allen einschlägigen Tatsachen und Belegstücken mitzuteilen; der Rat kann deren sofortige Veröffentlichung anordnen.
  Der Rat bemüht sich, die Schlichtung der Streitfrage herbeizuführen. Gelingt es, so veröffentlicht er, soweit er es für zweckdienlich hält, eine Darstellung des Tatbestandes mit den zugehörigen Erläuterungen und dem Wortlaut des Ausgleichs.
  Kann die Streitfrage nicht geschlichtet werden, so erstattet und veröffentlicht der Rat einen auf einstimmigen Beschluß oder Mehrheitsbeschluß beruhenden Bericht, der die Einzelheiten der Streitfrage und die Vorschläge wiedergibt, die er zur Lösung der Frage als die gerechtesten und geeignetsten empfiehlt.
  Jedes im Rate vertretene Bundesmitglied kann gleichfalls eine Darstellung des Tatbestandes der Streitfrage und seine eigene Stellungsnahme dazu veröffentlichen.
  Wird der Bericht des Rates von denjenigen seiner Mitglieder, die nicht Vertreter der Parteien sind, einstimmig angenommen. so verpflichten sich die Bundesmitglieder, gegen keine Partei, die sich dem Vorschlag fügt, zum Kriege zu schreiten.
  Findet der Bericht des Rates nicht einstimmige Annahme bei denjenigen seiner Mitglieder, die nicht Vertreter der Parteien sind, so behalten sich die Bundesmitglieder das Recht vor, die Schritte zu tun, die sie zur Wahrung von Recht und Gerechtigkeit für nötig erachten.
  Macht eine Partei geltend, und erkenne der Rat an, daß sich der Streit auf eine Frage bezieht, die nach internationalem Rechte zur ausdrücklichen Zuständigkeit dieser Partei gehört, so hat der Rat dies in einem Bericht festzustellen, ohne eine Lösung der Frage vorzuschlagen.
  Der Rat kann in allen in diesem Artikel vorgesehenen Fällen die Streitfrage vor die Bundesversammlung bringen. Die Bundesversammlung hat sich auch auf Antrag einer der Parteien mit der Streitfrage zu befassen; der Antrag ist binnen vierzehn Tagen zu stellen, nachdem die Streifrage vor den Rat gebracht worden ist.
  In jedem der Bundesversammlung unterbreiteten Falle finden auf das Verfahren und die Befugnisse der Bundesversammlung die Bestimmungen dieses Artikels und des Artikels 12, die sich auf das Verfahren und die Befugnisse der Rates beziehen, mit der Maßgabe Anwendung, daß ein Bericht, den die Bundesversammlung unter Zustimmung der Vertreter der dem Rate angehörenden Bundesmitglieder immer mit Ausschluß der Vertreter der Parteien verfaßt, dieselbe Bedeutung hat wie ein Bericht des Rates, den seine Mitglieder mit Ausnahme der Vertreter der Parteien einstimmig gutheißen.

Artikel 16.

Schreitet ein Bundesmitglied entgegen den in den Artikeln 12, 13 und 15 übernommenen Verpflichtungen zum Kriege, so wird es ohne weiteres so angesehen, als hätte es eine Kriegshandlung gegen alle anderen Bundesmitglieder begangen. Diese verpflichten sich, unverzüglich alle Handels- und Finanzbeziehungen zu ihm abzubrechen, ihren Staatsangehörigen jeden Verkehr mit den Staatsangehörigen des vertragsbrüchigen Staates zu untersagen und alle finanziellen, Handels- und persönlichen Verbindungen zwischen den Staatsangehörigen dieses Staates und jeden anderen Staates, gleichviel ob Bundesmitglied oder nicht, abzuschneiden.
  In diesem Falle ist der Rat verpflichtet, den verschiedenen beteiligten Regierungen vorzuschlagen, mit welchen Land-, See- oder Luftstreitkräften jedes Bundesmitglied für sein Teil zu der bewaffneten Macht beizutragen hat, die den Bundesverpflichtungen Achtung zu verschaffen bestimmt ist.
  Die Bundesmitglieder sagen sich außerdem wechselseitige Unterstützung bei der Aisführung der auf Grund dieses Artikels zu ergreifenden wirtschaftlichen und finanziellen Maßnahmen zu, um die damit verbundenen Verluste und Nachteile auf das Mindestmaß herabzusetzen. Sie unterstützen sich gleichfalls wechselseitig in dem Widerstand gegen jede Sondermaßnahme, die der vertragsbrüchige Staat gegen eines von ihnen richtet. Sie veranlassen alles Erforderliche, um den Streitkräften eines jeden Bundesmitglieds, daß an einem gemeinsamen Vorgehen zur Wahrung der Bundesverpflichtungen teilnimmt, den Durchzug durch ihr gebiet zu ermöglichen.
  Jedes Mitglied, daß sich der Verletzung einer aus der Satzung entspringenden Verpflichtung schuldig macht, kann aus dem Bunde ausgeschlossen werden. Die Ausschließung wird durch Abstimmung aller anderen im Rate vertretenen Bundesmitglieder ausgesprochen.

Artikel 17.

  Bei Streitfragen zwischen einem Bundesmitglied und einem Nichtmitglied oder zwischen Staaten, die Nichtmitglieder sind, werden der Staat oder die Staaten, die Nichtmitglieder sind, aufgefordert, sich für die Beilegung der Streitfrage den Bundesmitgliedern obliegenden Verpflichtungen zu unterwerfen, und zwar unter den vom Rat für gerecht erachteten Bedingungen. Wird dieser Aufforderung Folge geleistet, so gelangen unter Vorbehalt der Änderung, die der Rat für erforderlich erachtet, die Bestimmungen der Artikel 12 bis 16 zur Anwendung.
  Zugleich mit dem Erlaß dieser Aufforderung eröffnet der Rat eine Untersuchung über die Einzelheit der Streitfrage und schlägt die Schritte vor, die er in dem besonderen Falle für die besten und wirksamsten hält.
  Lehnt der so aufgeforderte Staat es ab, die Verpflichtungen eines Bundesmitglieds für die Beilegung der Streitfrage auf sich zu nehmen, und schreitet er zum Krieg gegen ein Bundesmitglied so finden die Bestimmungen des Artikel 16 auf ihn Anwendung.
  Weigern sich beide Parteien auf die Aufforderung hin hin, die Verpflichtungen eines Bundesmitglieds für die Beilegung der Streifrage auf sich zu nehmen, so kann der Rat alle zur Vermeidung von Feindseligkeiten und zur Schlichtung des Streites geeigneten Maßnahmen ergreifen und Vorschläge machen.

Artikel 18.

  Jeder Vertrag oder jede internationale Abmachung, die ein Bundesmitglied künftig abschließt, ist unverzüglich beim Sekretariat einzutragen und sobald wie möglich von ihm zu veröffentlichen. Kein solcher Vertrag und keine solche internationale Abmachung ist vor dieser Eintragung rechtsverbindlich.

Artikel 19.

  Die Bundesversammlung kann von Zeit zu Zeit die Bundesmitglieder zu einer Nachprüfung der unanwendbar gewordenen Verträge und solcher internationalen Verhältnisse auffordern, deren Aufrechterhaltung den Weltfrieden gefährden könnte.

Artikel 20.

  Die Bundesmitglieder erkennen, ein jedes für sein Teil, an, daß die gegenwärtige Satzung Verpflichtungen und Einzelverständigungen aufhebt, die mit ihren Bestimmungen unvereinbar sind, und verpflichten sich feierlich, solche in Zukunft nicht mehr einzugehen.
  Hat ein Mitglied vor seinem Eintritt in den Bund Verpflichtungen übernommen, die mit der Satzung unvereinbar sind, so hat es die Pflicht, unverzüglich Maßnahmen zur Lösung dieser Verpflichtungen zu ergreifen.

Artikel 21.

  Internationale Abreden wie Schiedsverträge und Abmachungen über bestimmte Gebiete wie die Monroe-Doktrin, welche die Erhaltung des Friedens sicherstellen, gelten nicht als mit einer der Bestimmungen der gegenwärtigen Satzung unvereinbar.

Artikel 22.

  Auf die Kolonien und Gebiete, die infolge des Krieges aufgehört haben, unter der Souveränität der Staaten zu stehen, die sie vorher beherrschten, und die von solchen Völkern bewohnt sind, noch nicht imstande sind, sich unter den besonders schwierigen Bedingungen der heutigen Welt selbst zu leiten, finden die nachstehenden Grundsätze Anwendung: Das Wohlergehen und die Entwicklung dieser Völker bilden eine heilige Aufgabe der Zivilisation, und es ist geboten, in die gegenwärtige Satzung Bürgschaften für die Erfüllung dieser Aufgabe aufzunehmen.
  Der beste Weg, diesem Grundsatz durch die Tat zu verwirklichen, ist die Übertragung der Vormundschaft über diese Völker an die fortgeschrittenen Nationen, die auf Grund des ihrer Hilfsmittel, ihre Erfahrungen oder ihrer geographischen Lage am besten imstande sind, eine solche Verantwortung auf sich zu nehmen, und die hierzu bereit sind; sie hätten die Vormundschaft als Mandatare des Bundes in seinem Namen zu führen.
  Die Art des Mandats muß nach der Entwicklungsstufe des Volkes, nach der geographischen Lage des Gebiets, nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen und allen sonstigen Umständen dieser verschieden sein.
  Gewisse Gemeinwesen, ehemals zum Türkischen Reiche gehörten, haben eine solche Entwicklungsstufe erreicht, daß sie in ihren Dasein als unabhängige Nationen vorläufig anerkannt werden können, unter der Bedingung, daß die Ratschläge und die Unterstützung eines Mandatars ihre Verwaltung bis zu dem Zeitpunkt leiten, wo sie imstande sein werden, sich selbst zu leiten. Bei der Wahl des Mandatars sind in erster Linie die Wünsche ein jener Gemeinwesen zu berücksichtigen.
  Die Entwicklungsstufe, auf der sich andere Völker, insbesondere die mittelafrikanischen befinden, erfordert, daß der Mandatar dort die Verwaltung des Gebiets übernimmt. Doch ist dies an Bedingungen geknüpft. Außer der Abstellung von Mißbräuchen, wie Sklaven-, Waffen- und Alkoholhandel muß Gewissens- und Religionsfreiheit, lediglich mit den Einschränkungen, die die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der guten Sitten erfordert, gewährleistet sein. Verbürgt muß weiter sein das Verbot der Errichtung von Belästigungen oder von Heeres- oder Flottenstützpunkten, sowie das Verbot militärische Ausbildung der Eingeborenen, soweit sie nicht lediglich polizeilichen oder Landesverteidigungszwecken dient. Den Güteraustausch und handelte anderen Bundesmitglieder muß ferner die gleiche Möglichkeit der Betätigung gesichert sein.
  Endlich gibt es Gebiete wie Südwestafrika und gewisse Inseln des australischen Stillen Ozeans, die infolge ihrer schwachen Bevölkerungsdichte und geringen Ausdehnung, ihrer Entfernung von den Mittelpunkt unter Zivilisation, ihrer geographischen Nachbarschaft zum Gebiet des Mandatars oder infolge andere Umstände nicht wohl besser verwaltet werden können, als nach den Gesetzen des Mandatars und als integrierender Bestandteil seines Gebiets, unter Vorbehalt der Bürgschaften, die vorstehend dem Interesse der eingeborenen Bevölkerung vorgesehen sind.
  In allen Fällen hat der Mandatar dem Rate jährlich einen Bericht über die seiner Fürsorge anvertrauten Gebiete vorzulegen.
  Ist der Grad von behördlicher Machtbefugnis, Überwachung und Verwaltung, den der Mandatar ausüben soll, nicht bereits Gegenstand eines vorgängigen Übereinkommens zwischen den Bundmitgliedern, so trifft der Radio hierüber ausdrückliche Entscheidung.
  Ein ständiger Ausschuß wird beauftragt, Jahresberichte der Mandatare entgegenzunehmen und zu prüfen und dem Rate über alle die Ausführung der Mandatsverpflichtungen angehenden Fragen sein Gutachten zu erstatten.

Artikel 23.

  Unter Vorbehalt der Bestimmungen der schon bestehenden oder künftig abzuschließenden internationalen Übereinkommen und im Einklang mit diesen Bestimmungen übernehmen die Bundesmitglieder folgendes:
   a) sie werden sich bemühen, angemessene und menschliche Arbeitsbedingungen für Männer, Frauen und Kinder zu schaffen und aufrechtzuerhalten, sowohl in ihren eigenen Gebieten, wie in allen Ländern, auf die sich ihrer Handels- und Gewerbebeziehungen erstrecken, unter diesem Zwecke die erforderlichen internationalen Stellen zu errichten und zu unterhalten;
   b) sie verbürgen der eingeborenen Bevölkerung in den ihre Verwaltung unterstellten Gebieten eine gerechte Behandlung;
   c) sie betrauen den Bund mit der allgemeinen Überwachung der Abmachungen, betreffend den Mädchen- und Kinderhandel sowie den Handel mit Opium und anderen schädlichen Mittel;
   d) sie betrauen den Bund mit der allgemeinen Überwachung des Waffen- und Munitionshandels mit den Ländern, bei denen die Überwachung dieses Handels im allgemeinen Interesse unumgänglich ist;
   e) sie werden die nötigen Anordnungen treffen, um die Freiheit des Verkehrs und der Durchfuhr sowie die gerechte Regelung des Handels aller Bundesmitglieder zu gewährleisten und aufrechtzuerhalten mit der Maßgabe, daß die besonderen Bedürfnisse der während des Krieges 1914/1918 verwüsteten Gegenden berücksichtigt werden soll;
   f) sie werden sich bemühen, internationale Maßnahmen schon Vergütung und Bekämpfung der Krankheiten zu treffen.

Artikel 24.

  Alle früher durch Gesamtverträge errichteten internationalen Stellen werden vorbehaltlich der Zustimmung der vertragschließenden Teile dem Bunde untergeordnet. Alle anderen künftig gebildeten internationalen Stellen und mit der Regelung von Angelegenheiten internationalen Interesses betrauten Ausschüsse werden dem Bunde untergeordnet.
  In allen durch allgemeine Übereinkommen geregelten Angelegenheiten internationalen Interesses, die der Aufsicht international Ausschüsse oder Stellen nicht unterstehen, hat das Sekretariat des Bundes, auf Antrag der vertragschließenden Teile und mit Zustimmung des Rates, alle geeigneten Unterlagen zu sammeln und weiterzuleiten sowie jede nötige oder wünschenswerte Unterstützung zu gewähren.
  Der Rat kann bestimmen, daß zu den Ausgaben des Sekretariats auch die Ausgaben der dem Bunde untergeordneten Stellen oder Ausschüsse gehören sollen.

Artikel 25.

  Die Bundesmitglieder verpflichten sich, die Einrichtung und das Zusammenarbeiten anerkannter freiwilliger nationaler Organisationen des Roten Kreuzes zur Hebung der Gesundheit, die Vorhütung von Krankheiten und die Milderung der Leiden der Welt zu fördern und zu begünstigen.

Artikel 26.

  Abänderungen der gegenwärtigen Satzung treten mit der Ratifikation durch die Gesamtheit der im Rate und die Mehrheit der in der Bundesversammlung vertretenen Bundesmitglieder in Kraft.
  Jedem Bundesmitglied steht es frei, solche Abänderungen abzulehnen; in diesem Falle scheidet es aus dem Bundes aus.

Anlage.

I. Ursprüngliche Mitglieder des Völkerbunds, Signatarmächte des Friedensvertrags:

Vereinigte Staaten von Amerika

Hedjaz

Belgien

Honduras

Bolivien

Italien

Brasilien

Japan

Britisches Reich

Liberia

   Canada

Nikaragua

   Australien

Panama

   Südafrika

Peru

   Neuseeland

Polen

   Indien

Portugal

China

Rumänien

Cuba

Der derbisch-kroatische-slovenische Staat

Ecuador

Siam

Frankreich

Tschecho-Slovakei

Griechenland

Uruguay.

Guatemala

 

Haiti

 

II. Erster Generalsekretär des Völkerbundes.

Der Ehrenwerte Sir James Eric Drummond,
K. C. M. G., C. B.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Teil II.
Deutschlands Grenzen.

Artikel 27.

  Die Grenzen Deutschlands werden folgendermaßen festgelegt:

  1. Gegen Belgien:
  Von dem Treffpunkt der belgischen, niederländischen und deutschen Grenze nach Süden:
  die Nordostgrenze des ehemaligen Gebietes von Neutral-Moresnet, dann die Ostgrenze des Kreises Eupen, dann die Grenze zwischen Belgien und dem Kreise Monschau, dann die Nordost- und Ostgrenze des Kreises Malmedy bis zu ihrem Treffpunkt mit der Grenze von Luxemburg.

  2. Gegen Luxemburg:
  Die Grenze vom 3. August 1914 bis zu ihrem Zusammentreffen mit der Grenze von Frankreich vom 18. Juli 1870.

  3. Gegen Frankreich:
  Die Grenze vom 18. Juli 1870 von Luxemburg bis zur Schweiz mit den in den Artikeln 48, Abschnitt IV (Saarbecken), Teil III gemachten Vorbehalten.

  4. Gegen die Schweiz:
  Die gegenwärtige Grenze.

  5. Gegen Österreich:
  Die Grenze vom 3. August 1914 von der Schweiz bis zu der im folgenden umschriebenen Tschecho-Slowakei.

  6. Gegen die Tschecho-Slowakei:
  Die Grenze vom 3. August 1914 zwischen Deutschland und Österreich von ihrem Treffpunkt mit der alten Verwaltungsgrenze zwischen Böhmen und der Provinz Ober-Österreich bis zu der ungefähr 8 km östlich von Neustadt vorspringenden Nordspitze der ehemaligen Provinz Österreichisch-Schlesien.

  7. Gegen Polen:
  Von dem oben erwähnten Punkt bis zu einem im Gelände noch zu bestimmenden Punkte etwa 2 km östlich von Lorzendorf:
  die Grenze, wie sie nach Artikel 88 des gegenwärtigen Vertrags bestimmt wird;
  von dort in nördlicher Richtung bis zu dem Schnittpunkt der Verwaltungsgrenze Polens mit der Bartsch:
  eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die Polen die Ortschaften Skorischau, Reichthal, Trembatschau, Kunzendorf, Schleise, Groß Kosel, Schreibersdorf, Rippin, Fürstlich-Niefken, Pawelau, Tscheschen, Konradau, Johannisdorf, Modzenowe, Bogdai und Deutschland die Ortschaften Lorzendorf, Kaulwitz, Glausche, Dalbersdorf, Reesewitz, Stradam, Groß Wartenberg, Kraschen, Neumittenwalde, Domaslawitz, Wedelsdorf und Tscheschen-Hammer läßt;
  von dort nach Nordwesten die Verwaltungsgrenze Polens bis zu ihrem Schnittpunkt mit der Eisenbahnlinie Rawitsch-Herrnstadt;
  von dort bis zum Schnittpunkt der Verwaltungsgrenze Polens mit der Straße Reisen-Tschirnau:
  eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die westlich von Triebusch und Gabel und östlich von Saborwitz verläuft;
  von dort die Verwaltungsgrenze Polens bis zu ihrem Treffpunkt mit der östlichen Verwaltungsgrenze des Kreises Fraustadt;
  von dort nach Nordwesten bis zu einem an der Straße zwischen den Ortschaften Unruhstadt und Kopnitz zu wählenden Punkte:
  eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die westlich der Ortschaften Geyersdorf, Brenno, Fehlen, Altkloster, Klebel und östlich der Ortschaften Ulbersdorf, Buchwald, Ilgen, Weine, Lupitze und Schwenten verläuft;
  von dort nach Norden bis zum Nordende des Chlopfees:
  eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die der Mittellinie der Seen folgt, wobei jedoch Stadt und Bahnhof Bentschen (einschließlich des Knotenpunkts der Linien Schwiebus-Bentschen und Züllichau-Bentschen) auf polnischem Gebiete bleiben;
  von dort nach Nordosten bis zum Treffpunkt der Grenzen der Kreise Schwerin, Birnbaum und Meseritz:
  eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die östlich von Betsche verläuft;
  von dort nach Norden die Grenze zwischen den Kreisen Schwerin und Birnbaum, dann nach Osten die Nordgrenze Polens bis zum Schnittpunkt dieser Grenze mit der Netze;
  von dort der lauf der Netze stromaufwärts bis zur Mündung der Küddow;
  von dort der lauf der Küddow aufwärts bis zu einem etwa 6 km südöstlich von Schneidemühl noch zu wählenden Punkte;
  von dort nach Nordosten bis zu der südlichen Spitze der von der Nordgrenze Polens gebildeten Einbuchtung ungefähr 5 km westlich von Stahren:
  eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, welche in diesem Raum die Eisenbahnlinie Schneidemühl-Konitz ganz auf deutscher Seite läßt;
  von dort die Grenze Polens nach Nordosten bis zu ihrer ungefähr 15 km östlich von Flatow vorspringenden Spitze;
  von dort nach Nordosten bis zum Treffpunkt der Kamionka mit der Südgrenze der Kreises Konitz etwa 3 km nordöstlich von Grunau:
  eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die Polen die Ortschaften Jasdrowo, Groß Lutau, Klein Lutau, Wittkau und Deutschland die Ortschaften Groß Butzig, Cziskowo, Battrow, Böck und Grunau läßt;
  von dort nach Norden die Grenze der Kreise Konitz und Schlochau bis zu ihrem Schnittpunkt mit der Brahe;
  von dort bis zu einem 15 km östlich von Rummelsburg belegenen Punkte der Grenze Pommerns:
  eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die Polen die Ortschaften Konarzin, Kelpin, Adl. Briesen und Deutschland die Ortsschaften Samphol, Neuguth, Steinfort und Groß Peterkau läßt;
  von dort nach Osten die Grenze Pommerns bis zu ihrem Treffpunkt mit der Grenze der Kreise Konitz und Schlochau;
  von dort nach Norden die Grenze zwischen Pommern und Westpreußen bis zu dem Punkte an der Rheda (etwa 3 km nordwestlich von Gohra), wo diese eine von Nordwesten kommenden Nebenfluß aufnimmt;
  von dort bis zu einem an der krümmung der Piasnitz ungefähr 1½ km nordwestlich von Warschkau zu wählenden Punkte:
  eine im Gelände noch zu bestimmende Linie;
  von dort der Lauf der Piasnitz abwärts, dann die Mittellinie des Zarnowitzer Sees und schließlich die alte Grenze Westpreußens bis zur Ostsee.

  8. Gegen Dänemark:
  Die Grenze, wie sie nach den Bestimmungen des Artikel 109 bis 111, Teil III, Abschnitt XII (Schleswig) festgelegt wird.

Artikel 28.

  Die Grenzen Ostpreußens werden unter Vorbehalt der Bestimmungen des Abschnittes IX (Ostpreußen), Teil III wie folgt festgesetzt:
  von einem Punkte an der Ostseeküste etwa 1½ km nördlich der Kirche des Dorfes Pröbbernau und in einer ungefähren Richtung von 159° (von Norden nach Osten gerechnet):
  eine im Gelände zu bestimmende Linie von ungefähr 2 km Länge;
  von dort in gerader Linie auf das Leuchtfeuer, das an der Biegung der Fahrrinne nach Elbing ungefähr in 54° 19½´ nördlicher Breite und 19° 26´ östlicher Länge von Greenwich gelegen ist;
  von dort bis zur östlichsten Mündung der Nogat in einer ungefähren Richtung von 209° (von Norden nach Osten gerechnet);
  von dort der Lauf der Nogat aufwärts bis zu dem Punkte, wo dieser Fluß die Weichsel verläßt;
  von dort die Hauptfahrrinne der Weichsel aufwärts, dann die Südgrenze des Kreises Marienwerder, dann die Südgrenze des Kreises Rosenberg nach Osten bis zu ihrem Treffpunkt mit der alten Grenze Ostpreußens;
  von dort die alte Grenze zwischen West- und Ostpreußen, dann die Grenze zwischen den Kreisen Osterode und Neidenburg, dann der Lauf der Skottau abwärts, dann der Lauf der Neide aufwärts bis zu einem Punkte, der ungefähr 5 km westlich von Bialutten zunächst der alten russischen Grenze gelegen ist;
  von dort nach Osten bis zu einem Punkte unmittelbar südlich des Schnittpunktes der Straße Neidenburg-Mlawa mit der alten russischen Grenze:
  eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die nördlich von Bialutten verläuft;
  von dort die alte russische Grenze bis östlich von Schmalleningken, dann die Hauptfahrrinne der Memel (des Njemen) abwärts, dann der Skierwietharm des Deltas bis zum Kurischen Haff;
  von dort eine gerade Linie bis zum Schnittpunkt der Ostküste der Kurischen Nehrung mit der Verwaltungsgrenze etwa 4 km südwestlich von Nidden;
  von dort diese Verwaltungsgrenze bis zum Westufer der Kurischen Nehrung.

Artikel 29.

  Die oben beschriebenen Grenzen sind in rot auf einer Karte im Maßstabe 1:1000000 eingezeichnet, die dem gegenwärtigen Vertrag unter Nummer 1 als Anlage beigefügt ist.
  Im Falle von Abweichungen zwischen dem Wortlaut des Vertrags und dieser Karte oder irgendeiner anderen als Anlage beigefügten Karte ist der Wortlaut des Vertrags maßgebend.

Artikel 30.

  Wenn die Grenzen durch einen Wasserweg bezeichnet sind, so bedeuten die in der Beschreibung des gegenwärtigen Vertrags gebrauchten Ausdrücke "Lauf" oder "Fahrrinne" bei nicht schiffbaren Flüssen die Mittellinie des Wasserlaufs oder seines Hauptarms, und bei schiffbaren Flüssen die Mittellinie der Hauptschiffahrtsrinne. Jedoch bleibt es den durch den gegenwärtigen Vertrag vorgesehenen Grenzregelungsausschüssen überlassen, im einzelnen festzulegen, ob die Grenzlinie den jeweiligen Veränderungen des so bezeichneten Wasserlaufs oder der so bezeichneten Fahrrinne folgen oder endgültig durch die Lage des Wasserlaufs oder der Fahrrinne bei Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags bestimmt werden soll.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Teil III.
Politische Bestimmungen über Europa.

Abschnitt I.
Belgien.

Artikel 31.

  In Anerkennung der Tatsache, daß die Verträge vom 19. April 1839, die vor dem Kriege die Rechtslage Belgiens bestimmten, durch die Verhältnisse überholt sind, stimmt Deutschland der Aufhebung dieser Verträge zu und verpflichtet sich schon jetzt zu Anerkennung und Beobachtung aller wie auch immer gearteten Übereinkommen, die die alliierten und assoziierten Hauptmächte oder einzelne von ihnen mit der belgischen oder der niederländischen Regierung zum Ersatz der genannten Verträge von 1839 etwa abschließen. Sollte sein förmlicher Beitritt zu diesem Übereinkommen oder zu einzelnen ihrer Bestimmungen gefordert werden, so verpflichtet sich Deutschland schon jetzt, diesen Beitritt zu erklären.

Artikel 32.

  Deutschland erkennt die volle Souveränität Belgiens über das ganze streitige Gebiet von Moresnet (das sogenannte "Neutral-Moresnet") an.

Artikel 33.

  Deutschland verzichtet zugunsten Belgiens auf alle Rechte und Ansprüche auf das westlich der Straße Lüttich-Aachen liegende Gebiet von Preußisch-Moresnet. Die am Rande dieses Gebietes verlaufende Strecke der Straße fällt an Belgien.

Artikel 34.

  Deutschland verzichtet außerdem zugunsten Belgiens auf alle Rechte und Ansprüche auf das gesamte Gebiet der Kreise Eupen und Malmedy.
  Während sechs Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags werden von der belgischen Behörde in Eupen und Malmedy Listen ausgelegt; die Einwohner dieser Gebiete sind berechtigt, darin schriftlich den Wunsch auszudrücken, daß diese Gebiete ganz oder teilweise unter deutscher Souveränität verbleiben.
  Es ist Sache der belgischen Regierung, das Ergebnis dieser [engl. Text: dieser öffentlichen] Äußerung der Bevölkerung zur Kenntnis des Völkerbundes zu bringen, dessen Entscheidung anzunehmen sich Belgien verpflichtet.

Artikel 35.

  Ein Ausschuß von sieben Mitgliedern, von denen fünf von den alliierten und assoziierten Hauptmächten, eines von Deutschland und eines von Belgien ernannt werden, tritt zwei Wochen nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags zusammen, um an ort und Stelle unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Verkehrswege die neue Grenzlinie zwischen Belgien und Deutschland festzusetzen.
  Dieser Ausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind für die Beteiligten bindend.

Artikel 36.

  Mit dem endgültigen Übergang der Souveränität über die obenbezeichneten Gebiete erwerben die deutschen Reichsangehörigen, die in diesen Gebieten ihren Wohnsitz haben, endgültig und von Rechts wegen die belgische Staatsangehörigkeit unter Verlust der deutschen.
  Indes können deutsche Reichsangehörige, die sich nach dem 1. August 1914 in diesem Gebieten niedergelassen haben, die belgische Staatsangehörigkeit nur mit Genehmigung der belgischen Regierung erwerben.

Artikel 37.

  Während zweier Jahre nach dem endgültigen Übergang der Souveränität über die durch den gegenwärtigen Vertrag Belgien zugesprochenen Gebiete sind die über achtzehn Jahre alten deutschen Reichsangehörigen, die in diesen Gebieten ansässig sind, berechtigt, für die deutsche Reichsangehörigkeit zu optieren.
  Die Option des Ehemannes erstreckt ihre Wirkung auf die Ehefrau, die Option der Eltern erstreckt ihre Wirkung auf Kinder unter achtzehn Jahren.
  Personen, die von dem oben vorgesehenen Optionsrecht Gebrauch machen, müssen innerhalb der nächsten zwölf Monate ihren Wohnsitz nach Deutschland verlegen.
  Es steht ihnen frei, das unbewegliche Gut, daß sie in den von Belgien erworbenen Gebieten besitzen, zu behalten. Sie dürfen ihr gesamtes bewegliches Gut mitnehmen. Es wird dafür keinerlei Ausfuhr- oder Ei8nfuhrzoll von ihnen erhoben.

Artikel 38.

  Die deutsche Regierung hat der belgischen Regierung unverzüglich die Archive, Register, Pläne, Urkunden und Schriftstücke aller Art betreffend die Zivil-, Militär-, Finanz-, Justiz- und sonstige Verwaltung des unter die Souveränität Belgiens tretenden Gebiets zu übermitteln.
  Desgleichen hat die deutsche Regierung die im Laufe des Krieges von den deutschen Behörden aus dem belgischen öffentlichen Verwaltungsstellen, namentlich aus dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten zu Brüssel, entnommenen Archive und Urkunden aller Art der belgischen Regierung zurückzustellen.

Artikel 39.

  Umfang und Art der von Belgien auf Grund der Gebietsabtretungen zu übernehmenden finanziellen Lasten Deutschlands und Preußens werden gemäß Artikel 254 und 256 Teil IX (Finanzielle Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrags festgesetzt.

Abschnitt II.
Luxemburg.

Artikel 40.

  Deutschland verzichtet hinsichtlich des Großherzogtums Luxemburg auf die Geltendmachung aller Bestimmungen, die zu seinen Gunsten in den Verträgen vom 8. Januar 1842, 2. April 1847, 20./25. Oktober 1865, 18. August 1866, 21. Februar und 11. Mai 1867, 10. Mai 1871, 11. Juni 1872 und 11. November 1902 sowie in allen an die genannten Verträge sich anschließenden Übereinkommen enthalten sind.
  Deutschland erkennt an, daß das Großherzogtum Luxemburg mit dem 1. Januar 1919 aufgehört hat, dem deutschen Zollverein anzugehören, verzichtet auf alle Rechte bezüglich des Eisenbahnbetriebes, stimmt der Aufhebung der Neutralisierung des Großherzogtums zu und nimmt im voraus alle internationalen Vereinbarungen an, die von den alliierten und assoziierten Mächten hinsichtlich des Großherzogtums geschlossen werden.

Artikel 41.

  Deutschland verpflichtet sich, dem Großherzogtum Luxemburg auf ein entsprechendes Ersuchen der alliierten und assoziierten Hauptmächte die Vorteile und Rechte zugute kommen zu lassen, die im gegenwärtigen Vertrage zugunsten der genannten Mächte oder ihrer Staatsangehörigen in wirtschaftlicher Hinsicht sowie im Verkehrs- und Luftschiffahrtswesen ausbedungen sind.

Abschnitt III.
Linkes Rheinufer.

Artikel 42.

  Es ist Deutschland untersagt, auf dem linken Ufer des Rheines und auf dem rechten Ufer westlich einer 50 km östlich des Stromes verlaufenden Linie Befestigungen beizubehalten oder anzulegen.

Artikel 43.

  Ebenso ist in der im Artikel 42 bezeichneten Zone die ständige oder zeitw

News
 
Am 08.11.2014 um 19:00 Uhr im Landratsamt des Main-Kinzig-Kreises
in Gelnhausen findet die
Buchvorstellung „Himmelfahrts- kommando Bachstelze“ von Herrn
Gerhard Freund statt. Jede und jeder Interessierte ist von Herrn Freund persönlich herzlichst eingeladen!

Einladung


04.09.2014
Literatur Empfehlungen wurden ergänzt.

Die Suchfunktion von Google wurde repariert. Da hatte sich auf Seiten von Google eine Kleinigkeit verändert.



02.09.2014
Zellhausen wurde ergänzt.

Kleinere Ergänzung bei Büdingen.



20.08.2013
Tote Links wurden entfernt.

Zu meinem größten Bedauern
musste ich das Flugzeugtechnik-
museum aus meiner Liste empfehlenswerte Museen streichen. Leider ist es letztes Jahr still und leise geschlossen worden. Friedhelm
Wagner hatte hier mit viel Arbeit ein Juwel erschaffen und jahrelang unentgeltlich der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Sein Buch ist
noch erhältlich.


13.01.2013
Empfehlenswerte Literatur wurde aktualisiert.

Gerhard Freund (Autor der sehr
guten und wieder erhältlichen
Bücher "Der Fliegerhorst Gelnhausen-Rothenbergen 1935-1945" und "Die Panzer-Abwehrabteilung 9 in Gelnhausen und ihr Schicksal 1935-1945") veröffentlicht zur Zeit jeden Dienstag im Gelnhäuser Tageblatt
eine Artikelserie unter dem
Oberbegriff „Heimat unterm Hakenkreuz“.



05.08.2012
Ergänzt wurden: Alzenau, Alzenau Kälberau, Alzenau Hörstein, Alzenau Michelbach, Hanau und WMTS

Das Forum wurde gegen Anmeldung wieder freigeschaltet (wobei der Thread "Kontakt" auf der Strecke blieb).

Ein paar Seiten wurden neu geordnet und verschoben.

404 wurde mit einem Bild versehen.

Zur Zeit bastel ich an einer neuen Startseite. Das klassische
"Willkommen" ist doch etwas arg konventionell geworden.



10.07.2012
Leider komme ich durch berufliche Belastungen nicht oder kaum zum Updaten. Bitte daher um Nachsicht.

Da sich unser Forum zu einem Linktauschplatz der unerwünschten Sorte enwickelt hat, habe ich es vorläufig raus genommen.
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der Staaten bzw. Nachfolgestaaten, deren Luftaufklärung sie damals
schoss (USA / DR-BRD).

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Viele Bilder wurden von Privat- personen gespendet. Meistens
stehen die Namen bei den Bildern.
Hinweis Ruinen
 
Hier sind auch Fotos von Bunkern
und anderen Ruinen zu sehen.
Die genaue Position wird nicht online gestellt. Alte Ruinen bieten
Unfallrisiken und wir möchten nicht, dass wegen eines Unfalls noch die letzten Reste deutscher Geschichte
von besorgten Bürgern unter 3
Metern Erde begraben werden.
 
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